Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen -
Fa. syskomp gehmeyr GmbH
I. Allgemeines
(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen
(einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen) an Unternehmer
im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche
Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind im Download-Bereich unseres
Internetauftritts unter dem Link https://www.syskomp-group.com/pdf/agb/agb122022_DE.pdf
einsehbar und können von dort ausgedruckt oder gespeichert werden.
(2) Vorrang von Individualabreden
Sofern und soweit Individualabreden getroffen werden, gehen diese den Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen vor. Hinsichtlich derjenigen Sachverhalte, die in solchen zwischen dem Besteller
und uns getroffenen Individualvereinbarungen nicht geregelt sind, gelten diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen ergänzend.
(3) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns
auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Bedingungen mit Erteilung des Auftrags bzw. mit
Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder
Leistung als anerkannt.
(4) Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit
einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am
nächsten kommt.
(5) Textform
Soweit im Wege einer Individualabrede nichts anderes vereinbart ist oder wird, sind Abweichungen
von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung in
Textform (§§ 126 b, 127 BGB) zu vereinbaren.
(6) Urheberrecht, Geheimhaltung
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Know-How und Ideen, die wir entwickelt haben, sowie
an sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für vertragsfremde und/oder eigene
Zwecke genutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“
gekennzeichnet sind.
II. Auftrag
(1) Auftragsbestätigung in Textform
Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag
(Bestellung) von uns in Textform bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner
rechtsverbindlichen Annahme unserer Bestätigung in Textform gemäß § 126b BGB. Bei Lieferungen
ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein, spätestens aber unsere Rechnung als
Auftragsbestätigung.
(2) Auftragsinhalt
Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen, insbesondere von Design, Form und Farbe
der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche
Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine
solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser
Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.
(3) Produktangaben/Abnahme- und Sicherheitsvorschriften
Die in unseren Angeboten, Prospekten, Katalogen, Webseiten, Zeichnungen und Abbildungen
angegebenen Produktdaten dienen lediglich der Produktbeschreibung, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden und beinhalten kein Angebot
auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Für unsere Lieferungen sind ausschließlich die
einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union und der
Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
II. Lieferpflicht
(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung
Der Vertragsschluss erfolgt bei Produkten, die wir nicht selbst herstellen, sowie bei Produkten, in die
wir Bauteile und Materialien ein- oder anbauen, die wir nicht selbst herstellen unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die
Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Besteller wird über die
Nichtverfügbarkeit oder Lieferverzögerung unverzüglich informiert.
(2) Höhere Gewalt/Seuchen
Im Falle einer Behinderung aus von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang
aufweisenden, von uns nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Umständen, die auch durch
eine vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere im
Fall einer Behinderung durch Krieg (auch ohne offizielle Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Seuchen und
Infektionskrankheiten (insbesondere Pandemien und Epidemien), Ein- und Ausfuhrverbote,
Transportbehinderung, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, sowie daraus resultierende
Produktions- und/oder Lieferbehinderungen, sowie in anderen Fällen höherer Gewalt, sind die davon
betroffenen Leistungspflichten der Vertragsparteien im Umfang und für die Dauer der Behinderung
ausgesetzt. Im Falle einer dauerhaften Behinderung (mehr als drei Monate) sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Aufgrund der weitreichenden
Auswirkungen von kriegerischen Auseinandersetzungen, Pandemien und Epidemien, insbesondere
durch hoheitliche Anordnungen, Embargos, Quarantänebestimmungen, Produktionsstilllegungen,
Insolvenzen von Zulieferbetrieben, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen, Transportbehinderungen,
Einfuhr- und/oder Ausfuhrbehinderungen, massiver Krankenstand etc., sowie in anderen Fällen
höherer Gewalt, können bei der Herstellung, Inbetriebnahme und Auslieferung der
vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung Zeitverzögerungen eintreten, deren Anfall,
Umfang und Zeitdauer nicht abgeschätzt werden können. Vereinbarte Vertragstermine und -fristen
gelten bei Eintritt höherer Gewalt und/oder der vorgenannten Umstände unverbindlich und werden
unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung angemessen verlängert. Führen die vorgenannten
Umstände zu einer Steigerung der für unsere Lieferungen und Leistungen kalkulierten Kosten von
mehr als 5%, sind wir zu einer angemessenen Anpassung der Preise bzw. der Vergütung berechtigt.
(3) Teillieferung, Über- oder Unterlieferungen
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige
Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern
dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.
(4) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder
Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss
vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die
Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als
solche Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer
Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag
zurücktreten, liefern wir nur noch gegen Vorauskasse.
III. Liefertermin/Lieferfrist
(1) Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den
Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche
Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie
infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Es gilt
grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im
Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist
angemessen ist, oder eine andere Frist schriftlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem
Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und
aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden
Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(2) Fixgeschäfte
Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen
Bezeichnung als Fixgeschäft und unserer Bestätigung in Textform.
(3) Mitwirkungspflichten
Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und
sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu
stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf
Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines
Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen
verlängert.
IV.Gefahrübergang
(1) Gefahrübergang mit Versendung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der
Lieferung auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch
dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird.
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist.
(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
V. Preise
(1) Allgemeine Preisbestimmungen
Sofern mit dem Besteller im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lieferwerk
einschließlich Verpackung, zuzüglich Liefer- und Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer und
verstehen sich für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen
Währungsunion, in Euro.
(2) Preisanpassung/-erhöhung, Materialpreisklausel
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Preise freibleibend. Für den Fall,
dass nach Vertragsschluss Verteuerungen, insbesondere bei den Kosten für Zulieferprodukte, den
Material-, Rohstoff-, Energie- und Transportkosten, oder aufgrund der Änderung von Wechselkursen,
von Zöllen, oder ähnlichen Fiskalbelastungen, in Höhe von mindestens 5% eintreten, sind wir
berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Gleiches gilt, wenn eine Spanne von mehr als 3
Monaten zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraums
eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn
dem Besteller eine solche unzumutbar ist.
(3) Verpackung und Packmaterial/Pflicht zur Entsorgung/Vergütung
Soweit wir nach der Verpackungsverordnung gesetzlich verpflichtet sind, Transportverpackungen und
Umverpackungen zurückzunehmen, wird der Besteller, der nicht Endverbraucher ist, die uns
obliegenden Rücknahmepflichten als von uns beauftragter Dritter im Sinne des § 11
Verpackungsverordnung erfüllen. Die vorstehende Regelung findet auf gesetzliche
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen und Umverpackungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union entsprechende Anwendung.
VI.Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsfristen
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen
ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten
und danach auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Das Leistungsbestimmungsrecht des
Bestellers gemäß § 367 Abs. 2 BGB wird abbedungen.
(2) Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines
weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf die offene Entgeltforderung zu entrichten. Darüber
hinaus sind wir berechtigt, die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf Grund von
nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.
(3) Wechsel- und Scheckzahlung
Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur
zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskontund sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.
(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen
Die Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des
Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung,
bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei
Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns
jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger
Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche
wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von synallagmatischen Forderungen, die aus dem
gleichen Rechtsverhältnis, wie die zur Aufrechnung gestellte Forderung stammen, oder rechtskräftig
festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller erhält durch
Teilzahlungen kein Teileigentum am Vertragsgegenstand, sondern entsprechende
Anwartschaftsrechte. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu
einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im
Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Veräußerung und Vorausabtretung
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen
Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten
veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer
Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem
Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den
Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Herausgabepflicht
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir
berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder anderweitig darüber
zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf
zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die
Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sicherungsfreigabe
Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, den
ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur
Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass
mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche
Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.
VIII. Sachmängel
(1) Beschaffenheitsangaben
Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen
oder elektronischen Angebotsunterlagen und/oder unsere Prospekte, Kataloge, CD´s oder sonstiger
Datenträger abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich
aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt. Soweit nicht ausdrücklich
als garantierte Beschaffenheit bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und
sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine
Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung.
Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.
(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und uns von einem etwaigen Mangel
unverzüglich, spätestens aber nach drei Tagen nach Erhalt, möglichst spezifiziert Anzeige in Textform
zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei
denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein
solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt. Dasselbe gilt bei falscher oder unvollständiger Lieferung, es sei denn, der
Liefergegenstand weicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich ab, dass wir die Genehmigung
des Bestellers als ausgeschlossen betrachten mussten. Es gilt § 377 HGB.
(3) Unerhebliche Mängel, Fremdverschulden
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer,
elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, Seriennummern an gelieferten Geräten/Bauteilen/Anlagen unkenntlich gemacht, am
Produkt angebrachte Datumsplaketten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige
Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nach
Abschnitt IV, Abs. 3 dieser Bedingungen nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft nachgekommen ist
und hierdurch ein Mangel zumindest mitverursacht worden ist.
(4) Sachmängelhaftung
Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder
nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig
ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere
Nacherfüllungsversuche fehl, oder sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert
sich diese ungebührlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der
Vergütung verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(5) Gewährleistungsfrist
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche in zwölf Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 445b, 445c BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt,
bzw. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
(6) Erstattung von Aufwendungen
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Beschränkung von Rückgriffsansprüchen
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß §§ 445a Abs. 1 und 2, 445b, 475b,
475c, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat
und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im
Sinne des § 478 Abs. 2 BGB besteht.
(8) Rückgabe mangelhafter Produkte
Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die
mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung
und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.
(9) Sonstiger Schadensersatz
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt. XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche)
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt
IX und XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX.Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
(1) Fremde Schutzrechte
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb
Deutschlands entweder frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im
Folgenden: Schutzrechte), oder aufgrund wirksamer Lizenzvereinbarung zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Abschnitt IX. Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI.
dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über
die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine
Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.
(2) Vertreten des Bestellers
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Sonstige Ausschlussgründe
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Sonstige Rechtsmängel
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitt IX entsprechend.
(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche
Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt X sowie in den Abschnitten IX und XI
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von
Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Verjährung
Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt IX Abs. 5. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XI. Sonstiges
(1) Rücktritt durch den Besteller
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein
Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu
vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
(2) Datenschutz
Im Zuge der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung werden durch uns gegebenenfalls
personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Dies geschieht im Einklang mit den maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen. Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter dem Link
https://www.syskomp-group.com/pdf/agb/Informationspflichten_13_DSGVO.pdf einsehen
können.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Amberg.
(2) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten Amberg. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
(3) Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)